1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1       Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem/der Auftraggeber:in einerseits und Mag. (FH) Christine Aschauer, nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt, andererseits. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3       Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftraggebers:in sind ungültig, es sei denn, diese werden vom/von der Auftragnehmer:in ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4       Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

  1. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1       Der/die Auftragnehmer:in ist berechtigt, die ihm/ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den/die Auftragnehmer:in selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem/der Auftraggeber:in.

2.2       Der/die Auftraggeber:in verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der/die Auftragnehmer:in zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der/die Auftraggeber:in wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der/die Auftragnehmer:in anbietet.

  1. Aufklärungspflicht des/der Auftraggebers:in / Vollständigkeitserklärung

3.1       Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2       Der/die Auftraggeber:in wird den/die Auftragnehmer:in auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3       Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass dem/der Auftragnehmer:in auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm/ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des/der Beraters:in bekannt werden.

  1. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1       Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2       Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter:innen des/der Auftragnehmers:in zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des/der Auftraggebers:in auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

  1. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1       Der/die Auftragnehmer:in verpflichtet sich, über seine/ihre Arbeit, die seiner/ihrer Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem/der Auftraggeber:in Bericht zu erstatten.

5.2       Den Schlussbericht erhält der/die Auftraggeber:in in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art und Umfang des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.

5.3      Der/die Auftragnehmer:in ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er/sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

  1. Schutz des geistigen Eigentums

6.1       Die Urheberrechte an den vom/von der Auftragnehmer:in und seinen/ihren Mitarbeiter:innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim/bei der Auftragnehmer:in. Sie dürfen vom/von der Auftraggeber:in während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der/die Auftraggeber:in ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des/der Auftragnehmers:in zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des/der Auftragnehmers:in – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2       Der Verstoß des/der Auftraggebers:in gegen diese Bestimmungen berechtigt den/die Auftragnehmer:in zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

  1. Gewährleistung

7.1       Der/die Auftragnehmer:in ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an seiner/ihrer Leistung zu beheben. Er/sie wird den/die Auftraggeber:in hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2       Dieser Anspruch des/der Auftraggebers:in erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

  1. Haftung / Schadenersatz

8.1       Der/die Auftragnehmer:in haftet dem/der Auftraggeber:in für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom/von der Auftragnehmer:in beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2       Schadenersatzansprüche des/der Aufraggebers:in können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3       Der/die Auftraggeber:in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des/der Auftragnehmers:in zurückzuführen ist.

8.4       Sofern der/die Auftragnehmer:in das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der/die Auftragnehmer:in diese Ansprüche an den/die Auftraggeber:in ab. Der/die Auftraggeber:in wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

  1. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1       Der/die Auftragnehmer:in verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm/ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er/sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des/der Auftraggebers:in erhält.

9.2       Weiters verpflichtet sich der/die Auftragnehmer:in, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm/ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klient:innen des/der Auftraggebers:in, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3       Der/die Auftragnehmer:in ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertreter:innen, denen er/sie sich bedient, entbunden. Er/sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4       Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

9.5       Der/die Auftragnehmer:in ist berechtigt, ihm/ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der/die Auftraggeber:in leistet dem/der Auftragnehmer:in Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

  1. Honorar

10.1     Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der/die Auftragnehmer:in ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem/der Auftraggeber:in und dem/der Auftragnehmer:in. Der/die Auftragnehmer:in ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den/die Auftragnehmer:in fällig.

10.2     Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des/der Auftragnehmers:in vom/von der Auftraggeber:in zusätzlich zu ersetzen.

10.3     Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des/der Auftraggebers:in liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den/die Auftragnehmer:in, so behält der/die Auftragnehmer:in den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der/die Auftragnehmer:in bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

10.4     Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der/die Auftragnehmer:in von seiner/ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

 

  1. Elektronische Rechnungslegung

 

11.1     Der/die Auftragnehmer:in ist berechtigt, dem/der Auftraggeber:in Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die Auftraggeber:in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den/die Auftragnehmer:in ausdrücklich einverstanden.

 

  1. Dauer des Vertrages

 

12.1     Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.

12.2     Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

  • Wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
  • wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren des/der Auftragnehmers:in weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des/der Auftragnehmers:in eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
  1. Rücktrittsbelehrung

13.1     Der Verbraucher kann in Fällen, in denen er seine Vertragserklärung weder in den Unternehmensräumlichkeiten von der Auftragnehmerin noch bei einem auf einer Messe oder einem Markt von der Auftragnehmerin benützen Stand abgegeben hat, innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen z.B. durch Brief, Email oder durch Rücksendung der (originalverpackten) Ware vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt nach der 14-tägigen Rücktrittsfrist werden € 69,00 Bearbeitungsgebühr verrechnet.

13.2.    Dieses Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher auch dann zu, wenn er seine Vertragserklärung im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes abgibt und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt EUR 50,00 übersteigt.

13.3.    Die Rücktrittsfrist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung, bei Verträgen über Waren erst mit Lieferung der Ware zu laufen.

13.4.    Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, sofern der/die Auftraggeber/in die Rücktrittserklärung rechtzeitig abgibt oder die Ware rechtzeitig (originalverpackt) zurücksendet.

13.5.    Die Rücktrittserklärung ist zu richten an:

Mag. (FH) Christine Aschauer

Ulrichstraße 69

4400 St. Ulrich b. Steyr

Österreich

oder

E-Mail: info@christine-aschauer.at

  1. Buchung von Veranstaltungen durch Unternehmer

14.1.    Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, wird der gesamte Buchungsbetrag mit der Anmeldung fällig.

14.2.    Zur Teilnahme an einer Veranstaltung wird nur zugelassen, wer bei Veranstaltungsbeginn den Veranstaltungspreis vollständig entrichtet hat, es sei denn es wurde eine gesonderte Vereinbarung getroffen.

14.3. Der Unternehmer kann unter Berücksichtigung der folgenden Stornobedingungen vom Vertrag zurücktreten:

  • Bei Stornierung einer Buchung bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn wird eine Stornogebühr iHv 15% des vereinbarten Veranstaltungspreises verrechnet.
  • Bei Stornierung einer Buchung bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn wird eine Stornogebühr iHv 40% des vereinbarten Veranstaltungspreises verrechnet.
  • Bei Stornierung einer Buchung bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn wird eine Stornogebühr iHv 70% des vereinbarten Veranstaltungspreises verrechnet.
  • Bei einer späteren Stornierung wird der vereinbarte Veranstaltungspreis in voller Höhe verrechnet.

14.4. Anstelle der Inanspruchnahme des Stornorechts hat der/die Auftraggeber/in bis 10 Tage vor der Veranstaltung auch das Recht, seinen Veranstaltungsplatz an einen Dritten weiterzugeben. In diesem Fall hat er die Auftragnehmerin umgehend zu informieren (info@christine-aschauer.at) und die Daten des neuen Teilnehmers bekanntzugeben. Für die Übertragung des Veranstaltungsplatzes fallen € 40,00 an Bearbeitungsgebühren an.

14.5. Es ist im Interesse der/des Auftraggebers/in, die gebuchten Seminare baldmöglichst zu besuchen. Wenn ein Unternehmer einen Seminartermin nicht einhalten kann, ist er verpflichtet die Auftragnehmerin davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ein Seminar kann einmalig kostenfrei verschoben werden. Eine weitere Verschiebung ist nicht möglich. In diesem Fall verfällt das Recht für den Besuch des Seminars und schließt auch jegliche Kostenrückvergütung aus.

  1. Buchung von Veranstaltungen durch Verbraucher

15.1. Bei Verbrauchern wird der gesamte Buchungsbetrag mit der Anmeldung fällig.

15.2. Zur Teilnahme an einer Veranstaltung wird nur zugelassen, wer bei Veranstaltungsbeginn den Veranstaltungspreis vollständig entrichtet hat.

15.3. Der Verbraucher kann unter Berücksichtigung der folgenden Stornobedingungen vom Vertrag zurücktreten:

  • Bei Stornierung einer Buchung bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr iHv 40% des vereinbarten Veranstaltungspreises verrechnet.
  • Bei Stornierung einer Buchung bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn wird eine Stornogebühr iHv 70% des vereinbarten Veranstaltungspreises verrechnet.
  • Bei einer späteren Stornierung wird der vereinbarte Veranstaltungspreis in voller Höhe verrechnet.

15.4. Anstelle der Inanspruchnahme des Stornorechts hat der Verbraucher bis 10 Tage vor der Veranstaltung auch das Recht, seinen Veranstaltungsplatz an einen Dritten weiterzugeben. In diesem Fall hat er die Auftragnehmerin umgehend zu informieren (info@christine-aschauer.at) und die Daten des neuen Teilnehmers bekanntzugeben. Für die Übertragung des Veranstaltungsplatzes fallen € 40,00 an Bearbeitungsgebühren an.

15.5. Es ist im Interesse der/des Auftraggebers/in, die gebuchten Seminare baldmöglichst zu besuchen. Wenn ein Verbraucher einen Seminartermin nicht einhalten kann, ist er verpflichtet die Auftragnehmerin davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ein Seminar kann einmalig kostenfrei verschoben werden. Eine weitere Verschiebung ist nicht möglich. In diesem Fall verfällt das Recht für den Besuch des Seminars und schließt auch jegliche Kostenrückvergütung aus. 

Sollte aus schwerwiegenden Gründen eine Verschiebung/Umbuchung durchgeführt werden, fallen € 69,00 Bearbeitungsgebühr an.

  1. Ablehnung und Verschiebung von Veranstaltungen

16.1.    Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, Teilnehmer aus bestimmten Gründen (hohe Schulden,… ) für Veranstaltungen  abzulehnen, wenn die Auftragnehmerin dadurch den Ablauf der Veranstaltung  und die Sicherheit anderer Teilnehmer gefährdet sieht.

16.2.    Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, eine Veranstaltung aus zwingenden organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen, die nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind, abzusagen. Wenn dies geschieht, wird die Auftragnehmerin den/die Auftraggeber/in unverzüglich informieren und bereits geleistete Anzahlungen und entrichtete Teilnahmegebühren zurückerstatten. Eine Haftung für Stornierungs- oder Umbuchungsgebühren für vom/von der Auftraggeber/in gebuchte Transportmittel oder Übernachtungskosten ist ausgeschlossen.

  1. Streitschlichtung

17.1.    Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediator:innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren:innen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen

rechtliche Schritte eingeleitet.

17.2.    Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.

Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater:innen, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

  1. Schlussbestimmungen

 

18.1     Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

 

18.2     Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

18.3     Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des/der Auftragnehmers:in. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des/der Auftragnehmers:in zuständig.